Satzung
Satzung der Musikschule Geilenkirchen e.V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Musikschule Geilenkirchen e.V. und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geilenkirchen eingetragen worden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Geilenkirchen.
§ 2
Zweck
1. Die Musikschule dient einer möglichst früh einsetzenden und umfassenden musikalischen Ausbildung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, ist also nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder auf eine Beteiligung an einem solchen gerichtet. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied der Musikschule können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Eine Beschulung durch die Musikschule setzt für den Schüler eine Mitgliedschaft voraus.
2. Der Beginn der Mitgliedschaft ist die schriftliche Anmeldung beim Verein.
3. Personen, welche die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch den Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft in der Musikschule ist beitragspflichtig. Die Höhe des zu entrichtenden Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Eintritts- bzw. Austrittsdatum für das jeweils laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch
(a) Tod
(b) Austritt
Der Austritt ist dem Vorsitzenden über die Geschäftsstelle bis zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist das Mitglied beweispflichtig. Eine verspätetet Austrittserklärung verpflichtet zur Zahlung des Beitrages für das folgende Kalenderjahr.
(c) Ausschluss
Ein Ausschluss eines Mitglieds ist durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann schriftlich, innerhalb von 4 Wochen, Berufung eingelegt werden. Der Vorstand beruft zum nächst möglichen Termin eine Mitgliederversammlung ein, bei der über die Berufung mit einer Dreiviertel-Mehrheit entschieden wird.
Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht und vergeblicher zweifacher Mahnung mit Fristsetzung erfolgt der Ausschluss aus dem Verein, ohne dass hierfür ein Beschluss des Vorstandes erforderlich ist.
7. Eine Wiederaufnahme der Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Musikschule beglichen wurden.
8. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Ansprüche auf Nutzung der Vereinseinrichtungen mit sich.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1) Wahl des Vorstandes
(2) Entgegennahme des Jahresberichts
(3) Entlastung des Vorstandes
(4) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(5) Beschluss von Satzungsänderungen
(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
(7) Wahl von zwei Kassenprüfern
3. Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, und zwar im ersten Kalenderhalbjahr, einberufen werden. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen mindestens eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen.
4. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, auf Antrag schriftlich Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit aller Anwesenden.
7. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
(a) Vorsitzender/in
(b) stellvertretender Vorsitzender/in
(c) Schatzmeister/in
2. Der engere Vorstand besteht aus:
(a) geschäftsführender Vorstand
(b) Protokollführer/in
(c) Geschäftsführer/in
(d) zwei Elternbeiräten
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
(a) geschäftsführender Vorstand
(b) engerer Vorstand
(c) Vertreter/in der Stadt Geilenkirchen
(d) Schulleitung
Für den geschäftsführenden sowie engeren Vorstand beträgt die Wahlperiode zwei Jahre. Der Vertreter der Stadt Geilenkirchen hat so lange Sitz und Stimme im Vorstand, wie die Stadt Geilenkirchen die Musikschule finanziell fördert. Die Schulleitung wird durch den engeren Vorstand berufen.
4. Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der Angestellten und Lehrkräfte des Vereins.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Vorstandstätigkeit. Auslagen und Reisekosten können ersetzt. Dieses kann auch durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung geschehen.
8. Die Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere der Vorstandsmitglieder, beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
9. Der Vorsitzende beruft bei Bedarf eine Vorstandssitzung ein, oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8
Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat für künstlerische und pädagogische Fragen berufen. Dieser hat nur beratende Aufgaben.
§ 9
Schulleitung
Die Schulleitung besteht aus mindestens zwei Personen. In der Regel sind das Lehrkräfte der Musikschule, welche durch den engeren Vorstand in ihr Amt berufen werden. Die Schulleitung ist für die Durchführung aller im schulischen Bereich liegenden Aufgaben verantwortlich.
§ 10
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Geilenkirchen.
Geilenkirchen, den 02. März 2005